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Familienrecht

In Familiensachen kommt oft Eines zum Anderen. Die Phasen der Trennung sind häufig emotionaler Natur. Gerne stehen wir Ihnen deshalb für Ihren Bedarf zur ehelichen Trennung zur Verfügung. Bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen kann eine Ehescheidung zügig erfolgen.

Über die Angelegenheiten in Familiensachen hat grundsätzlich das Familiengericht zu entscheiden. Bei einer Ehescheidung bedarf es einer umfangreichen Beratung sowohl zur Scheidung selbst als auch in den Scheidungsfolgesachen für Unterhalt der Ehegatten und Kinder, Ehewohnung und Hausrat, elterliche Sorge und Umgangsrecht sowie zum Versorgungsausgleich.

Beim Versorgungsausgleich prüft das Familiengericht die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute während der Ehezeit. Der Versorgungsausgleich wird in der Regel zwingend durchgeführt, es sei denn, der Versorgungsausgleich wird wirksam per Ehe- vertrag ausgeschlossen.

Für die Anwaltskosten gilt sowohl in Familiensachen wie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Gebührenrecht der Rechtsanwälte (RVG). Abweichend können Vergütungsverein- barungen getroffen werden.

Aktueller Hinweis:

Seit dem 01.09.2009 ist für Familienrechtssachen das neue Fa- milienverfahrensgesetz (FamFG) in Kraft getreten.

Mediation als fächerübergreifende Institution:

Auch in Familiensachen ist die Mediation als fächerübergreifende Methode einsetzbar. Die Mediation ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Klärung offener Fragen, mit dem Bestreben der Erarbeitung einer fairen, praktikablen und einvernehmlichen Lösung mit Ihnen gemeinsam als Verfahrensbeteiligte. Eine einvernehm- liche Lösung wird in einer schriftlichen Mediationsvereinbarung fixiert und erleichtert regelmäßig eine Ehescheidung.

Näheres zur Mediation finden Sie unter der Rubrik Mediation auf dieser Internetseite.